Beschluss (EU) 2026/66 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung der Beschlüsse 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse, Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9163) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Überarbeitung mit anstehenden Gesetzgebungsinitiativen besser zu koordinieren und die Anstrengungen so weit wie möglich zu bündeln, ist es erforderlich, die Gültigkeit der in den Beschlüssen 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 der Kommission festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern.
Erwägungsgrund 9 32026D0066
Erwägungsgrund 9 32026D0066Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen