Erwägungsgrund 16 32026D0792
Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist im EUSPA-Abkommen vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden, und zwar ab dem 1. Januar 2026, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, bzw. ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt. Dieses Abkommen sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden.