Erwägungsgrund 8 32026D0836
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 legen die Mitgliedstaaten das Lärmminderungsziel für den betreffenden Flughafen fest und berücksichtigen dabei gegebenenfalls den Lärmaktionsplan. Nach Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit deren Artikeln 5 und 6 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 müssen die Bewertungsmethoden für die Lärmindizes mindestens die gesundheitlichen Auswirkungen umfassen, die durch die in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/49/EG aufgeführten Lärmindizes Lden und Lnight ermittelt werden. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG erlaubt zudem die Verwendung zusätzlicher Lärmindizes, die eine objektive Grundlage haben, wie z. B. LAmax.