Erwägungsgrund 9 32026D0836
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 dürfen die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeschränkungen erlassen, bevor sie nicht andere Maßnahmen des ausgewogenen Ansatzes in Betracht gezogen haben. Dies dient der Bestimmung der kosteneffizientesten Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen.