Beschluss (EU) 2026/861 des Rates vom 5. März 2026 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR zu vertretenden Standpunkts
Der im Namen der Union in der UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR und im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Vorschlag einer Änderung des AETR, den diese ausarbeiten und billigen sollen, gemäß Artikel 21 Absatz 6 des AETR völkerrechtlich bindend wäre.
Erwägungsgrund 5 32026D0861
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