Erwägungsgrund 6 32026D0861
Die Mitgliedstaaten sollten keinen Einspruch gegen eine Notifizierung des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR erheben. Beschränkt sich eine Notifizierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nicht auf den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlag, so sollten die Mitgliedstaaten keinen Einspruch gegen den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlag erheben.