§ 11 BGebG
Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
durch feste Sätze (Festgebühren),
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).