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Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: StufeZulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder1bis 35 PersonenFährführer1236 – 250 PersonenFährführer1Decksmann13251 – 600 PersonenFährführer1Decksmann 18014601 – 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1801Decksmann15über 1 000 PersonenFährführer1Decksmann 1802Decksmann1
Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.