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Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt: StufeZulässige Anzahl der BettenBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2ABCD150Schiffsführer1223Steuermann––––Bootsmann––––Matrose––––Leichtmatrose2111Maschinist1111251 bis 100Schiffsführer1223Steuermann1–––Bootsmann––––Matrose––––Leichtmatrose1111Maschinist11113Über 100Schiffsführer1223Steuermann1–––Bootsmann–111Matrose1111Leichtmatrose1111Maschinist1111
Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.
Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.