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Über die beabsichtigte Einstufung oder Umstufung sind die Erziehungs-berechtigten zu benachrichtigen.
Erheben die Erziehungsberechtigten gegen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen Erweiterungs- oder Aufbaukurs oder gegen den Verbleib in einem Erweiterungs- oder Aufbaukurs Einwendungen, so ist diesen zu entsprechen.
Ist nach den Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses bzw. der angestrebten Berechtigung (§ 25 Abs. 1) gefährdet, erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des betreffenden Schulhalbjahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 2. Ist diese Mitteilung unterblieben, so kann hieraus kein Recht auf Zuerkennung hergeleitet werden.