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Bewerberinnen und Bewerber sollen bevorzugt aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme für sie eine besondere Härte darstellen würde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bereits Geschwister die Schule besuchen oder deren Aufnahme aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgen wird. Darüber hinaus werden bis zu 5 vom Hundert der Plätze für sonstige Härtefälle reserviert, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, für die bauliche Ausstattungen (Rampen, Aufzüge usw.), die für behinderte Schülerinnen oder Schüler notwendig sind, an einer anderen Schule nicht vorhanden sind.
Den Erziehungsberechtigten obliegt es, bei der Anmeldung alle Gründe für eine bevorzugte Aufnahme in die Schule darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die in Absatz 1 Satz 3 genannten Härtefälle erfolgt erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens. Abschnitt III Struktur der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I