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Vor der Anerkennung einer Jägerprüfung auf Grund des § 100 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), in Verbindung mit § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung, kann die oberste Jagdbehörde verlangen, dass eine Prüfung im Prüfungsteil I der Jägerprüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) abgelegt wird. Abschnitt 7 Falknerprüfung Zu § 15 Abs. 1 und 2 SJG:
§ 15 wird wie folgt geändert:aa)Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen…
Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937…
eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für die Erlangung eines Ausländerjagdscheines…
Hat ein Prüfling die Jägerprüfung für Falkner (§ 26) bestanden, kann er zur Erlangung des Jagdscheines (§ 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) die fehlenden…
Für die Wiederholung der Prüfung gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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