§ 15 SJG
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[1] zu regeln.
die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung privater Jagdschulen, insbesondere hinsichtlich der Lehrkräfte, der Räumlichkeiten und der Ausstattung
die Ausbildung und die Prüfung für
die Jägerprüfung,
die Falknerprüfung,
die Jagdaufseherprüfung sowie
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere der Inhalt und der Mindestumfang der Ausbildungsgänge und der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse zu regeln. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Jägerprüfung ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen.
Wer die Jagd ausüben will, hat sich auch nach der Prüfung in Fortbildungsveranstaltungen weiterzubilden und seine Schießfertigkeit zu erhalten und wenn möglich zu verbessern.