§ 27 DV-SJG
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar
dem Landesjägermeister als Prüfungsleiter, im Verhinderungsfall einem vom Landesjägermeister benannten Vertreter des Vorstands oder dem Geschäftsführer der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
zwei Mitglieder die Beizjagd praktizieren,
mindestens fünf Prüfern.
ein Mitglied im Besitz eines Jahresjagdscheins sein, das insbesondere die einschlägigen rechtlichen Vorschriften (§ 31 Abs. 2 Nr. 4) beherrscht,
zwei Mitglieder aus dem aktiven Naturschutz des Saarlandes sein, die insbesondere die Greifvogelkunde beherrschen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der im Saarland vertretenen Verbände der Falknerei durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde für die einzelnen Sachgebiete (§ 31 Abs. 2) berufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Buchstabe c können auch die im Saarland nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes[1] und nach den Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbände [2] Vorschläge einreichen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Buchstabe c werden im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde berufen. Die Berufungen können für mehrere Prüfungen oder auf die Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen. Nach § 29 zugelassene Jagdschulen, die Bewerber für die Falknerprüfung ausbilden, können Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Angabe der Sachgebiete bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes einreichen. Die Vorschläge sollen im angemessenem Verhältnis berücksichtigt werden.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsleiter zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 13 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.