§ 10 ELV
Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer, 2. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer, b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr: Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.