ELV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 ELVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen § 22 Barrierefrei(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 22