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Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 13) stellt die Prüfungskommission fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Prüfling entweder in drei schriftlich geprüften Fächern eine unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegende Note oder in einem schriftlich geprüften Fach die Note „ungenügend“ (00 Punkte) und in einem weiteren schriftlich geprüften Fach eine unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegende Note erhalten hat.
In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.