ERPWiPlanG 2026 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 ERPWiPlanG 2026InkrafttretenGesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 § 6Anlage Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. § 6Anlage