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An der Erweiterten Realschule können folgende Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang nach dem Besuch der Klassenstufe 9 der Hauptschulabschluss (§ 26);
in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang nach dem Besuch der Klassenstufe 10
der mittlere Bildungsabschluss (§ 28),
der mittlere Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe (§ 29).
Der Erwerb des Hauptschulabschlusses setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574) in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung voraus.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der auf der Abschlussprüfung beruhenden Abschlüsse und Berechtigungen trifft die Prüfungskommission unter dem Vorsitz des/der von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden. Über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach § 22 Abs. 2 entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.