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Der Hauptschulabschluss (Erste Schulabschluss) wird durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Für das Bestehen der Prüfung sind die Jahresnoten des Abschlussjahres sowie die Gesamtprüfungsleistung und die in § 21 Absatz 3 bis 6 der Gemeinschaftsschulverordnung geregelten Grundsätze maßgebend.
Gegenstand der Projektprüfung gemäß § 16 der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen können die Fächer Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Chemie, Physik oder Arbeitslehre sein.