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Die Vergütungsregelung des § 8 Absatz 6 findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326) begründeten Rechtsverhältnisse keine Anwendung.
Für die endgültige Übernahme der Verwertung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien durch den EVS gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2018. Die Gemeinden haben die Option, die Übergangsfrist bis längstens zum 1. Januar 2020 zu verlängern, sollte dies zur ordnungsgemäßen Übertragung der Aufgaben auf den EVS erforderlich sein. Zur Verlängerung der Übergangsfrist haben die Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2015 einen begründeten Antrag beim EVS zu stellen. Der EVS hat dem Antrag zu entsprechen, es sei denn, die Erforderlichkeit der Verlängerung der Übergangsfrist ist offensichtlich ausgeschlossen.
Zur Erledigung der dem EVS nach Ablauf der Übergangsfrist aus Absatz 2 obliegenden Aufgaben ist der EVS verpflichtet, eine Konzeption bis zum 31. Dezember 2015 zu erarbeiten, die den ökologischen Standards und der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt sowie bestehende kommunale Strukturen einbezieht.