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Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas ist bis zum 31. Dezember 2025 das anhand der monatlichen Menge gewichtete Mittel der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum. Der Wert nach Satz 1 ist in Cent pro Kubikmeter mit vier Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Bei der Umrechnung der in Terrajoule erfassten Menge des eingeführten Erdgases in Kubikmeter ist ein durchschnittlicher Wert von 28 434,04 Kubikmeter je Terrajoule zugrunde zu legen. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 errechnet sich nach der Formel: 3,6 GJ/MWh · 0,903 GJ/GJ.
Bemessungsmaßstab für Naturgas ist der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte oder…
Bis 31. Dezember 2025 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem…
Die Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes…
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes. Dieser Förderabgabesatz verlängert sich um jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.