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Schülerinnen und Schülern nach § 1 kann der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen nachweisen: Die fachpraktischen Ausbildungen nach Satz 1 Nummer 3, 4, 5, 6 und 7 müssen hierbei mindestens eine Dauer von vollen 12 Monaten aufweisen. Die Schulaufsichtsbehörde kann andere fachpraktische Ausbildungen, die den in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten gleichwertig sind, zwecks Zuerkennung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife gleichstellen. Im Fall von Satz 1 Nummer 8 können bereits abgeleistete Dienste von unter einem Jahr auf das Praktikum angerechnet werden.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
den Abschluss eines freiwilligen sozialen Jahres,
den Abschluss eines freiwilligen ökologischen Jahres,
den Abschluss des Wehrdienstes,
den Abschluss des Zivildienstes,
den Abschluss des Bundesfreiwilligendienstes,
den erfolgreichen, durch die ordnungsgemäße Führung eines Praktikumsberichtshefts nachgewiesenen Abschluss eines mindestens einjährigen gelenkten Praktikums,
den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 11 der Fachoberschule.