§ 9 ZVO-GS
Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 10 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die aufgrund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist.
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in den Klassenstufen 3 und 4 die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zugrunde gelegt.
Für Schüler und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. II S. 1814).
Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei trifft die einzelne Lehrkraft ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen. Hat der Klassenleiter/die Klassenleiterin den gesamten Unterricht allein erteilt, entscheidet er/sie im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin; einigen beide sich nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde§ 57 SchoG.