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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde[4] für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse unbeschadet des § 18 Abs. 2 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Die Zeugnisse werden den Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler durch diese überbracht. Hat ein minderjähriger Schüler das Klassenziel der Klassenstufe 11 nicht erreicht, werden sein Jahreszeugnis und gegebenenfalls Abgangszeugnis unverzüglich den Erziehungsberechtigten verschlossen übermittelt.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass der minderjährige Schüler das Zeugnis nicht vorgelegt hat. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt. b) Festsetzung der Zeugnisnoten, Versetzung und Nichtversetzung