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Die administrative Durchführung der Programme nach Artikel 1 bis 4 erfolgt durch die Länder. Dabei stellen die Länder sicher, dass die beihilferechtlichen Bestimmungen der EU eingehalten werden.
Die administrative Durchführung der Programme nach Artikel 5 und 6 erfolgt jeweils durch einen vom Bund zu bestellenden Projektträger. Die Auswahl der in diesen Programmen zu fördernden Vorhaben erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren mit Begutachtung durch Sachverständige durch den Bund. An den Ausschreibungen können sich einzelne Hochschulen oder Antragsteller aus Hochschulen sowie kooperierende Hochschulen oder Antragsteller aus mehreren Hochschulen - auch aus Hochschulen mehrerer Länder - mit gegebenenfalls weiteren Projektteilnehmern beteiligen; die Antragstellung erfolgt über das Sitzland der Hochschule bzw. die Sitzländer der Hochschulen.
Die Länder können bei der ihnen obliegenden Programmdurchführung die Finanzierungsansätze der einzelnen Programme zugunsten der Finanzierungsansätze der jeweils anderen von ihnen durchgeführten Programme bis zu 30 % kürzen. Die Ansätze des Programms zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre (Artikel 1) können jedoch um höchstens 20 % gekürzt werden.
Bis zum 30. April eines jeden Jahres berichten die Länder über die von ihnen durchgeführten Programme und der Bund über die nach Artikel 5 und 6 bewilligten Vorhaben.
Im Jahr 2002 überprüft die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung die Programme. Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Satz 2: Bei der Auswahl von Sachverständigen werden die Länder beteiligt. Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4: Die Berichte werden den Ausschüssen "Bildungsplanung" und "Forschungsförderung" der BLK zur Kenntnisnahme vorgelegt. Ein Abschlussbericht nach Beendigung der Programme wird der BLK vorgelegt.
Die Bundesmittel sind zweckgebunden. Die Bundesmittel für die von den Ländern durchzuführenden Programme (§ 1 Abs. 1) dürfen nur in demselben Umfang wie der Finanzierungsbeitrag des Landes zugesagt und ausgezahlt werden.
Der Bund weist die nach Artikel 1 bis 4 zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern bedarfsgerecht zu. Die Länder weisen die Verwendung der Mittel gegenüber dem Bund nach und prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach § 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden. Die Mittelbereitstellung und die Prüfung der Verwendungsnachweise für Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 erfolgt über den Projektträger (§ 1 Absatz 2).
Die Aufteilung der Bundesmittel nach Artikel 1, 2 und 4 auf die einzelnen Länder sowie die Finanzierung des Länderanteils erfolgt nach folgendem Schlüssel: Baden-Württemberg 12,70 % Bayern 14,12 % Berlin 5,93 % Brandenburg 2,65 % Bremen 1,11 % Hamburg 3,07 % Hessen 7,39 % Mecklenburg-Vorpommern 2,08 % Niedersachsen 8,73 % Nordrhein-Westfalen 22,09 % Rheinland-Pfalz 4,60 % Saarland 1,20 % Sachsen 5,79 % Sachsen-Anhalt 2,99 % Schleswig-Holstein 2,78 % Thüringen 2,79 % Die Aufteilung der Bundesmittel nach Artikel 3 auf die einzelnen Länder sowie die Finanzierung des Länderanteils erfolgt nach folgendem Schlüssel: Berlin 25,0 % Brandenburg 12,9 % Mecklenburg-Vorpommern 9,7 % Sachsen 25,4 % Sachsen-Anhalt 14,0 % Thüringen 13,0 %