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In die praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - wird aufgenommen, wer neben den in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zusätzlich einen Vertrag mit einer geeigneten sozialpädagogischen Einrichtung (Praxiseinrichtung) über die Durchführung der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung an der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - vorlegt, in dem mindestens die Inhalte nach § 61 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 2, 1. Halbsatz geregelt sind. c) Berufspraktische Ausbildung in der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung und Zeugnisse