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Eine Schülerin oder ein Schüler ist vom ersten in das zweite Ausbildungsjahr zu versetzen, wenn:
sie oder er am Unterricht im Fach Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) und am Unterricht im unterstützenden Lernbereich im ersten Ausbildungsjahr in der Regel teilgenommen hat,
die ausbildungsjahresbezogene Praxiseignung (§ 63 Absatz 2) auf das Votum „geeignet“ lautet,
sie oder er an den Arbeitsgemeinschaften in der Regel teilgenommen hat und
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
die Zeugnisnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch oder Mathematik sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; der Notenausgleich in Deutsch oder Mathematik kann nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist vom zweiten in das dritte Ausbildungsjahr zu versetzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezogen auf das zweite Ausbildungsjahr erfüllt sind und wenn e) Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 in der praxisintegrierten, dualisierten Ausbildung
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
die Zeugnisnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache kann nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.