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Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ganz oder teilweise nicht ablegen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Prüfung oder einzelne Teilprüfungen nachzuholen. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Ob ein entschuldigtes Fehlen vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Legt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber
einzelne Teilprüfungen oder
die gesamte Feststellungsprüfung
nicht ab, obwohl kein Grund nach Absatz 1 und kein Ausschluss nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 vorliegt, wird in den Fällen der Nummer 1 die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. In den Fällen der Nummer 2 gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die Prüfung…
Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so…
Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen.…
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. Versäumt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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