Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einstellung der Bewerber erfolgt durch die nach § 15 Saarländisches Beamtengesetz zuständige Stelle.
Nach besonderer Aufforderung durch die Einstellungsbehörde hat der Bewerber bei der für ihn zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen, das Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder eines sonstigen beamteten Arztes vorzulegen und den Nachweis zu führen, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.