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Jede Prüfungsarbeit wird von einem Mitglied des zuständigen Prüfungsfachausschusses korrigiert und mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl bewertet. Wird die erbrachte Leistung mit einer unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegenden Note bewertet, so wird die Prüfungsarbeit auch von dem anderen Mitglied des zuständigen Prüfungsfachausschusses bewertet.
Weichen die Bewertungen von Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Note/Punktzahl von dem beziehungsweise der Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt, wobei weitere Fachlehrkräfte beratend hinzugezogen werden können.
Die Note/Punktzahl und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die Korrektoren bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note/Punktzahl der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission zusätzlich die festgesetzte Note. Abschnitt III Mündliche Prüfung