§ 1 Gesundheitsvorsorge-VO
Bei Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung oder in die Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nicht bestehen. Im Rahmen des hierfür erforderlichen Arztbesuches sind auch die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und das Vorliegen eines altersentsprechenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut zu überprüfen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 soll zudem Aussagen zum Impfschutz und zum Vorliegen chronischer Erkrankungen oder Beeinträchtigungen und soweit erforderlich Maßnahmen enthalten, die im Rahmen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zu beachten sind.