§ 4 Gesundheitsvorsorge-VO
Die Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten in Fragen der Gesundheitsvorsorge. Sie führen in den Einrichtungen altersangemessene Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention durch. Sowohl die Beratung als auch die Durchführung von Maßnahmen erfolgen in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen informieren die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme des Kindes über die gesundheitlichen Anforderungen nach dieser Verordnung. Dies schließt die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten ein, die Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson über für die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes relevante Erkrankungen und Beeinträchtigungen jederzeit zu informieren. Besondere Anforderungen sind zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung oder Kindertagespflegeperson schriftlich zu vereinbaren. Für Medikamente, die das Kind während der Zeit seiner Betreuung einnehmen muss, ist in jedem Fall die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Die Medikamentengabe ist schriftlich zu vermerken.