§ 5 Gesundheitsvorsorge-VO
Gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen
(1)
Bewegung und Koordinationsfähigkeiten der betreuten Kinder sind zu fördern.
(2)
Unter Beachtung der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen werden für Säuglinge und Kleinkinder individuelle Schlafplätze eingerichtet. Dabei sind die Empfehlungen zur Prävention des plötzlichen Säuglingstodes zu beachten.
(3)
Kindertageseinrichtungen sorgen für gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen in ihren Strukturen.