§ 6 Gesundheitsvorsorge-VO
Erste Hilfe für das Kind
Das in den Kindertageseinrichtungen eingesetzte Personal sowie die Kindertagespflegepersonen müssen vor Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind absolvieren. Danach ist die Teilnahme an diesem Kurs alle drei Jahre erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung und im Falle der Kindertagespflegepersonen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen.