§ 3 Gesundheitsvorsorge-VO
Das zuständige Gesundheitsamt berät die Kindertageseinrichtungen in Fragen der Gesundheitsförderung, der Prävention und der Hygiene. Im Bereich der Kindertagespflege wird das Gesundheitsamt auf Anfrage tätig.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wirkt bei der Weiterentwicklung des Bildungsprogramms mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten in Fragen der Gesundheit mit.
Das zuständige Gesundheitsamt führt in den Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung und nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten ärztliche Untersuchungen der betreuten Kinder während ihres Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung durch; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Die Untersuchungsergebnisse werden in anonymisierter Form auf Landesebene sowie auf der Ebene der Gemeindeverbände ausgewertet. Sie sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung.
Im Rahmen der Zusammenarbeit unterstützen die Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit das Gesundheitsamt auch bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention. Die Kindertageseinrichtungen erteilen dem zuständigen Gesundheitsamt hierzu die notwendigen Auskünfte über den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Anschrift seiner Erziehungsberechtigten und stellen nach Möglichkeit geeignete Räume zur Verfügung.
Die Kindertageseinrichtungen können zu ihrer Unterstützung das Gesundheitsamt in Fragen der Früherkennung und der Betreuung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf und chronischen Krankheiten einbeziehen. Dies gilt auch bei Maßnahmen der Inklusion und Integration. Vor dieser Einbeziehung ist die schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen.