§ 7 Gesundheitsvorsorge-VO
Unfallverhütung
Zur Verhütung von Unfällen sind die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen. Notrufnummern der Rettungsdienste, regionaler Ärzte sowie der Giftnotrufzentrale sind an allgemein zugänglicher Stelle anzubringen. Im Notfall ist die erforderliche Hilfe unverzüglich anzufordern.