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Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife in der Konferenz gemäß § 51 teilt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Schülern/Schülerinnen die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.
Hat ein Schüler/eine Schülerin die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei Minderjährigen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.