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Die Orientierungsphase am Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 und 6.
Am Ende der Klassenstufe 5 steigt die Schülerin oder der Schüler, ohne dass eine Versetzungsentscheidung getroffen wird, in die Klassenstufe 6 auf. Die Schülerin oder der Schüler kann am Ende der Klassenstufe 5 einmal freiwillig zurücktreten (§ 21 Absätze 1 und 2) oder in eine Gemeinschaftsschule übergehen. Die Klassenkonferenz bespricht gegebenenfalls den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers; Förderbedarf sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert. Bei Übergang der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule bleibt § 15 Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klassenstufe 7 versetzt sind, können die Klassenstufe 6 am Gymnasium wiederholen, wenn sie nicht bereits die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholt haben; wiederholen sie die Klassenstufe 6 nicht am Gymnasium, so gehen sie an eine Gemeinschaftsschule über. Die Klassenkonferenz kann eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzte Schülerin oder einen nicht in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler, die oder der die Klassenstufe 5 nicht wiederholt hat, an eine Gemeinschaftsschule überweisen, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, die Schülerin oder der Schüler sei am Gymnasium ständig überfordert. Der von der Klassenkonferenz zu fassende Beschluss ergeht unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Ständigen Vertreterin oder des Ständigen Vertreters. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels eines digitalen Dokuments in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu einer Aussprache mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter einzuladen; über das Ergebnis der Aussprache berichtet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bei der Beratung der Klassenkonferenz. Die Gründe der Klassenkonferenz für die Entscheidung zur Überweisung der Schülerin oder des Schülers an eine Gemeinschaftsschule sind schriftlich im Protokoll der Klassenkonferenz festzuhalten. Festgestellter Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie Fördermaßnahmen werden im Protokoll der Klassenkonferenz dokumentiert.
Im Fall des Übergangs oder der Überweisung bleibt das abgebende Gymnasium für die Schülerin oder den Schüler und die Überwachung der Schulpflichterfüllung zuständig, bis eine Gemeinschaftsschule unter Anforderung der benötigten Schülerdaten die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers bestätigt hat. Liegt dem abgebenden Gymnasium innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an die Erziehungsberechtigten keine Aufnahmebestätigung einer Gemeinschaftsschule vor, so unterrichtet die Leitung des Gymnasiums die Schulaufsichtsbehörde; diese kann die Schülerin oder den Schüler erforderlichenfalls einer Gemeinschaftsschule zuweisen. Im Fall des Wechsels an eine Gemeinschaftsschule haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule das Abgangszeugnis vorzulegen. Diese unterrichtet ihrerseits die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers.