§ 8 ZVO-GS
Die Zeugnisvordrucke entsprechend den als Anlage 1 und 4 bis 8 beigefügten Mustern werden vom Schulträger beschafft.
Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/der Schulleiterin und vom Klassenleiter/der Klassenleiterin oder ihren Vertretern/Vertreterinnen zu unterzeichnen. Ist der Klassenleiter/die Klassenleiterin gleichzeitig Schulleiter/Schulleiterin, so ist das Zeugnis von ihm/ihr zu unterschreiben mit der Beifügung „Schulleiter/Schulleiterin und Klassenleiter/Klassenleiterin“. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden, bei Vorliegen eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 3 Absatz 6a ergänzt um die entsprechende Punktzahl.
Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei einem/einer vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler/Schülerin wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
Nimmt der Schüler/die Schülerin an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen. Dritter Abschnitt Versetzungen