§ 26a SHKG
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.
Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung[13] die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2.
Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten. Dritter Abschnitt Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen