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Mit der erfolgreichen Teilnahme an der in dieser Verordnung geregelten Prüfung können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht auf andere Weise den Hauptschulabschluss erlangt haben, nachweisen, dass sie die Lernziele beziehungsweise Kompetenzen erreicht haben, die für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht an Gemeinschaftsschulen vorgegeben sind.
Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in einer Fremdsprache erworben hat, kann sich im Fach Französisch oder im Fach Englisch einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen.