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Zu der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ist zugelassen, wer
Schülerin oder Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an einer Berufsschule im Saarland ist und
über kein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses verfügt.
Die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen im Einzelfall (§ 1 Absatz 2) ist zum 1. April eines Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Zulassungsantrag zur Genehmigung an die Schulaufsichtsbehörde verbunden mit einer Stellungnahme zu den Gründen nach Satz 2 Nummer 3 weiter. Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung ergeht durch die Schulaufsichtsbehörde ein Bescheid über die Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung. Die für die Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden mit der Zulassung zur Prüfung mitgeteilt. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
eine Erklärung der Schülerin oder des Schülers, dass sie oder er den Hauptschulabschluss nicht bereits auf andere Weise erlangt hat,
eine Erklärung der Schülerin oder des Schülers, ob, wann und wo sie oder er bereits an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
die Darlegung von Gründen nach § 1 Absatz 2.
Bis spätestens 1. April eines jeden Jahres gibt die Schulaufsichtsbehörde bekannt, in welchen Fällen im Allgemeinen (§ 1 Absatz 3) Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen gestattet ist. Über die Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schulaufsichtsbehörde die Anzahl der von ihr oder ihm zur Prüfung zugelassenen Schülerinnen und Schüler unverzüglich mit.