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Die mündliche Prüfung erstreckt sich - nach Wahl des Prüflings - auf zwei der Fächer Geschichte, Sozialkunde, Chemie, Physik, Arbeitslehre, Religion/Ethik und Fremdsprache (Englisch oder Französisch).
Jeder Prüfling kann bis spätestens fünf Kalendertage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung verbindlich schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beantragen, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fächern in bis zu zwei weiteren Fächern mündlich geprüft zu werden. Dabei kann er sich sowohl in bereits schriftlich geprüften Fächern als auch in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport mündlich prüfen lassen. Dem Antrag ist zu entsprechen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 legen die mündliche Prüfung in der gewählten Fremdsprache ab.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.