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Zur Prüfung wird zugelassen, wer Personen mit Asylberechtigung oder anerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes oder Personen nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes werden bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zur Prüfung zugelassen, wenn sie Satz 2 gilt nicht im Fall der Ergänzungsprüfung.
eine allgemein bildende Schule nicht besuchen,
die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und eine allgemein bildende Schule nicht mehr besucht,
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
noch kein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses besitzt oder - im Fall der Ergänzungsprüfung - ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses besitzt, das keine Note in einer Fremdsprache ausweist,
grundsätzlich seinen Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland oder an einem Vorbereitungskurs im Saarland teilgenommen hat.
kein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses besitzen,
grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland haben und
an einem Vorbereitungskurs im Saarland teilgenommen haben.
Wer eine Pflichtschule im Rahmen einer Schulpflichtverlängerung besucht, kann zu einer während des Schuljahres der Schulpflichtverlängerung stattfindenden Prüfung nicht zugelassen werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die als letzte Schule eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium besucht haben, können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei Fortsetzung des Schulbesuchs an der betreffenden Schule den mit dieser Prüfung angestrebten Abschluss erreicht hätten; hierbei gilt, dass auch im Jahr einer etwaigen Wiederholung der Klassenstufe 9 der genannten Schulformen die Prüfung nicht abgelegt werden kann.