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Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender bestellt wird,
die Leiterin oder der Leiter der Schule, an der die Prüfung abgelegt wird, oder deren oder dessen Ständige Vertreterin oder Ständiger Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
je zwei für jedes Prüfungsfach von der Schulaufsichtsbehörde berufene, an Gemeinschaftsschulen unterrichtende Fachlehrkräfte.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter für die Durchführung der Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus zwei Fachlehrkräften, von denen eine als Prüferin oder Prüfer und die andere als Zweitprüferin oder Zweitprüfer benannt wird. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Bei der mündlichen Prüfung von Prüflingen, die in geschlossenen Kursen auf die Prüfung vorbereitet wurden, sind die in diesen Kursen unterrichtenden Lehrkräfte auf Antrag als Zuhörer zuzulassen.
In einer Vorbesprechung zur Prüfung vor den Osterferien wird jedem Prüfling sowie den Vertreterinnen oder Vertretern der Institutionen, die Prüflinge auf die Prüfung vorbereitet haben, Gelegenheit gegeben, die Mitglieder der Prüfungskommission kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.