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Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde [2] eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein Regirungsbeauftragter oder eine Regierungsbeauftragte, der beziehungsweise die von der Schulaufsichtsbehörde [2] als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende bestellt wird,
der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Schule, an der die Prüfung abgelegt wird, oder dessen/deren ständiger Vertreter beziehungsweise ständige Vertreterin als stellvertretender Vorsitzender beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende,
je zwei für jedes Prüfungsfach von der Schulaufsichtsbehörde berufene, an Gemeinschaftsschulen unterrichtende Fachlehrkräfte.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des beziehungsweise der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist bei Abstimmungen nicht zulässig.
Der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission bildet im Einvernehmen mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus zwei Fachlehrkräften, von denen eine als Prüfer beziehungsweise Prüferin und die andere als Zweitprüfer beziehungsweise Zweitprüferin benannt wird. Fällt der Prüfer beziehungsweise die Prüferin oder der Zweitprüfer beziehungsweise die Zweitprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter oder eine Vertreterin zu berufen. Bei der mündlichen Prüfung von Prüflingen, die in geschlossenen Kursen auf die Prüfung vorbereitet wurden, sind die in diesen Kursen unterrichtenden Lehrkräfte auf Antrag als Zuhörer zuzulassen.
In einer Vorbesprechung zur Prüfung wird jedem Prüfling Gelegenheit gegeben, die Mitglieder der Prüfungskommission kennen zu lernen und mit ihnen ein Gespräch zu führen.