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Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde[3] eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
der Leiter des Gymnasiums, an dem die Prüfung stattfindet, als Vorsitzender,
für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird, zwei Fachprüfer.
Die Fachprüfer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien [4] abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums besitzen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.