§ 3 Hu/HochwNatPJagdV SL
Die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark obliegt dem Nationalparkamt. Eine Wahrnehmung des Jagdrechts durch Verpachtung ist ausgeschlossen.
Eine Angliederung gemäß § 8 Absatz 4 des Staatsvertrages von bejagbaren Grundflächen an den staatlichen Eigenjagdbezirk erfolgt spätestens mit Ablauf der zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Nationalpark bestehenden gültigen Jagdpachtverträge. Eine Verlängerung bestehender Jagdpachtverträge ist nicht zulässig.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Jagderlaubnisse gemäß § 12 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2014 (Amtsbl. I S. 118), dürfen nicht verlängert werden und enden in den Fällen des Absatzes 2 mit der Angliederung. Jagderlaubnisse dürfen nicht gegen Entgelt erteilt werden.
Das bei jagdlichen Maßnahmen anfallende Wildbret soll durch das Nationalparkamt verwertet werden. Soweit Trophäen anfallen, werden diese Eigentum des Nationalparkamtes.