§ 4 Hu/HochwNatPJagdV SL
Wildruhezonen und Wildbeobachtungsflächen
(1)
Soweit es den Zielen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 nicht entgegensteht, sollen zur Gewährung störungsfreier Lebensbedingungen durch das Nationalparkamt auf geeigneten Flächen im Rahmen des Maßnahmenplans Wildruhezonen eingerichtet werden.
(2)
Auf geeigneten Flächen sind im Rahmen des Nationalparkplans Zonen einzurichten, in denen das Wild durch die Besucher beobachtet werden kann (Wildbeobachtungsflächen).
(3)
Auf den Flächen nach Absatz 1 und Absatz 2 soll die Jagd ruhen.